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Satzung SV Krakow am See e.V.
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Satzung

 

des Sportvereins Krakow am See e.V. von 1990 (SV - Krakow am See e.V. von 1990)

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.     Der am 20.07.1990 in Krakow am See gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Krakow am See e.V. von1990".

2.     Der Sitz des Vereins ist Krakow am See, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der VR 2869 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen sowie der Jugendarbeit.

2.     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)    die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,

b)    die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,

c)     Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

3.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen (Aufnahmeantrag). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

2.     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der Sektionsleitung. Die Ablehnung muss demAntragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet:

a)    mit dem Tod des Mitglieds,

b)    durch den Austritt des Mitglieds,

c)     durch Ausschluss aus dem Verein,

d)    Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

2.     Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreiMonaten zulässig.

3.     Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Jugendschutzgesetz verstoßen hat oder auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. 

4.     Über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

5.     Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet desAnspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

6.     Ein Ausschluss einer Sektion aus dem Verein erfolgt analog den Pktn.  3, 4 und 5, wobei über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

§ 6 Finanzierung/Beiträge

1.     Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen aus Beiträgen der Mitglieder, Zuschüssen, Spenden undSponsorengeldern.

2.     Der Verein erhebt Grundbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

3.     Die Höhe der Grundbeiträge, evtl. Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. 

4.     Die zur Absicherung des Sporttreibens in den Sektionen zusätzlich benötigten finanziellen Mittel werden eigenverantwortlich durch die Sektionen als Zusatzbeitrag festgelegt, verwaltet und beglichen.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

            a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.     Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Krakow am See und durch Übergabe an die/den Sektionsverantwortliche/n.

3.     Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.  Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4.     Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand verlangt und begründet.  Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

5.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6.     Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesbeantragt.

7.     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, über Satzungsänderungen sowie über Änderungen der Vereinsordnungen ist mit 2/3 – Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

8.     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

9.     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgenden Angelegenheiten zuständig:

a)    Feststellung der Jahresrechnung,

b)     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

c)     Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer

d)     Beschlussfassungen zur Verschmelzung mit anderen Vereinen und zur Auflösung des Vereins,

e)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

f)      Beschlussfassung zur Einrichtung bzw. Ausschluss von Sektionen/Abteilungen,

g)     Beschlussfassung über Ordnungen gern. § 6 Nr. 2 und deren Änderungen,

h)     Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

i)      weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

§ 10 Vorstand

1.     Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a)    dem/der Vorsitzenden

b)    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)     dem/der Kassenwart/in

d)    dem/der Schriftführer/in

e)    einem/ein Beisitzer/in

2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.

3.     Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder nach §26 BGB können, so es die Finanzlage des Vereins erlaubt, für ihre Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 100,- € im Jahr, die weiteren Vorstandsmitglieder bis zu 50,- € im Jahr erhalten.

 

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

1.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

2.     Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a)    Führung der laufenden Geschäfte, 

b)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, 

c)     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

d)    Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

e)    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

f)      Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung. 

 

§ 12 Wahl des Vorstands

1.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes nach § 26 BGB kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen oder das vakante Amt selbst besetzen.

2.     Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt direkt durch Einzelwahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erhält.  Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Soweit nur jeweils ein Kandidat zur Wahl steht, ist dieser gewählt, wenn er mehr Ja – als Nein – Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Wahlleiter zu ziehen ist.

3.     Kandidatenvorschläge sind spätestens 7 Tage vor der Wahl bei einem Vorstandsmitglied schriftlich einzureichen. Danach eingehende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. 

4.     Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden, wenn die Interessen des Vereins nicht vertreten oder die Aufgaben als Vorstandsmitglied vernachlässigt werden.

5.     Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 13 Vorstandssitzungen

1.     Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes.  Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

2.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3.     Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 14 Sektionen

1.     Der Verein kann aus mehreren Sektionen bestehen. Die Sektionen verpflichten sich den Zweck des Vereins gern. § 2 zuentsprechen.

2.     Die Sektionen finanzieren sich gern. § 3 Pkt. eigenverantwortlich, durch eigene Einnahmen (Zusatzbeiträge). Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen sind in begründeten Fällen möglich.

3.     Die Sektionen wählen eigenverantwortlich eine Sektionsleitungdie aus max. stimmberechtigten Mitgliedern besteht.

4.     Die Sektionsleitung hat dem Vorstand auf Anforderung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und über die Verwendung der gfs.  aus dem Vereinsvermögen erfolgten Zuwendung zu geben.

 

§ 15 Kassenprüfung

1.     Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird einmal im Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von Jahren gewählte Kassenprüfer/innen auf rechnerische Richtigkeit geprüft.Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

2.     Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krakow am See, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.     Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Der neue Rechtsträger muss ebenfalls die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.

3.     Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über   die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 21.04.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die neu gefasste Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 16.12.2013 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Krakow am See, den 21.04.2017

 

Frank Eilrich

Vereinsvorsitzender